Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen der Apograph GmbH
(nachfolgend: Apograph)
1. Allgemeines
1.1. Apograph erbringt ihre Leistungen für ihre Kunden (nachfolgend auch Besteller) ausschließlich zu
ihren Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen. Alle Vereinbarungen erhalten nur durch Bestätigung
der Apograph Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen
gelten nur dann als angenommen, wenn sie von Apograph als Zusatz zu diesen Auftragsbedingungen
bestätigt werden.
1.2. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen
oder sonstigen, von ihm verwendeten Bedingungen werden hiermit von Seiten Apograph ausdrücklich
widersprochen.
1.3. Die vom Besteller bestellten oder in Auftrag gegebenen Produkte werden nachstehend auch als
Vertragsgegenstand oder Liefergegenstand bezeichnet. Soweit die vom Besteller bestellten oder in Auftrag
gegebenen Produkte als Liefergegenstand bezeichnet werden, wird damit nicht die Verpflichtung von
Apograph begründet, die vom Besteller bestellten oder in Auftrag gegebenen Produkte an den Besteller zu
versenden; eine Versendung schuldet Apograph nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Der Besteller ist, sofern keine hiervon abweichende, ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung getroffen
wurde, verpflichtet, die von ihm bestellten oder in Auftrag gegebenen Produkte im Werk von Apograph in
Pforzheim abzuholen (Holschuld, keine Vereinbarung einer Schick- oder Bringschuld).
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Angebote von Apograph an Besteller sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und
können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Abholung oder
Auslieferung des jeweiligen Vertragsgegenstandes von Apograph jederzeit widerrufen werden.
2.2. Angebote und Bestellungen des Bestellers werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder
durch Abholung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes durch Apograph rechtsverbindlich.
2.3. Apograph behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der
Vertragsgegenstand dadurch für den Kunden keine unzumutbaren Veränderungen erfährt. Apograph ist
berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte hinzuzuziehen.
2.4. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen
Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht
ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
2.5 Im Falle der Anfertigung von Erstmustern für eine Bestellerfreigabe steht ein ggfs. bereits
abgeschlossener Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass
– der Besteller von ihm zu beschaffendes Material / Unterlagen Apograph in ausreichender Zahl zur
Verfügung gestellt hat und
– der Besteller die Erstmuster freigegeben hat und
– Apograph den Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Produktion begonnen hat.
3. Umfang der Leistungen / Pflichten des Bestellers
3.1. Für den Umfang der Leistungen sind die Angaben von Apograph in der Auftragsbestätigung (soweit
keine Auftragsbestätigung vorliegt: die Angaben in deren Angebot) maßgeblich.
3.2. Der Besteller übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen,
Spezifikationen, Lehren, Muster die volle Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und
dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Apograph. Der Besteller garantiert, dass er über
sämtliche erforderlichen Rechte verfügt, insbesondere sämtliche erforderlichen geistigen Schutzrechte oder
die erforderlichen Nutzungsrechte sowie sonstigen erforderlichen Berechtigungen (z.B. nach dem
Münzgesetz) und dass die Erbringung der von ihm beauftragten Leistung durch Apograph nicht gegen
gesetzliche Verbote verstößt oder Rechte Dritter verletzt.
3.3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden zu bearbeitende Produkte
vom Besteller bei Apograph in Pforzheim angeliefert und nach Leistungserbringung durch Apograph vom
Besteller abgeholt. Apograph übernimmt keine Kosten für Lieferung und Abholung.
3.4. Soweit im Angebot nicht etwas anderes definiert wurde, werden zu bearbeitende Produkte vom
Besteller frisch aus der Herstellung (z. B. prägefrisch) und frei von Oberflächenverunreinigungen sowie
Korrosion/Oxidation angeliefert. Falls dies im Einzelfall nicht eingehalten wird, kann Apograph soweit
möglich eine kostenpflichtige Vorbehandlung anbieten. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Zur größtmöglichen Vermeidung zusätzlicher Kosten sind zu bearbeitende Waren (z. B. Münzen) daher
vom Besteller nach Präge-Losen bzw. Fertigungschargen getrennt und gekennzeichnet anzuliefern. Erfüllt
der Besteller die Voraussetzung einer chargenreinen Anlieferung nicht, können erneut Kosten für die
Arbeitsvorbereitung anfallen, die der Besteller zu tragen hat.
Apograph versucht stets, ihrem hohen Qualitätsanspruch gerecht zu werden. Trotzdem muss eine
Ausschussrate berücksichtigt werden, um das Risiko von Unterlieferungen zu minimieren. Kalkuliert wird
mit einer Ausschussrate von üblicherweise bis zu 10 %. Für den kalkulierten Ausschuss schuldet Apograph
dem Besteller keine Ersatzleistungen. Die jeweilige, zu erwartende Ausschussrate kann nach einer
Erstbemusterung auf Anfrage genauer abgeschätzt werden. Nicht „verbrauchte“ Waren des Bestellers sowie
die Ausschussstücke wird Apograph dem Besteller zurückgeben (es gelten insoweit die Regelungen dieser
Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen, insbesondere betreffend Transportkosten, Lieferzeit,
Gewährleistung und Haftung).
Aus produktionstechnischen Gründen behält sich Apograph branchenüblich eine Mehr- oder
Minderlieferung von bis zu 10 % vor.
4. Preise
4.1. Alle Preise für Leistungen von Apograph gelten – sofern keine anderslautende, schriftliche Bestätigung
erfolgte – ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Transport, Zoll etc, jeweils zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer (Nettowarenwert). Kosten für (Einzel-)Verpackung, Verpackungsmaterial, Transport, Zoll,
Versicherung, etwaiger Einfuhrumsatzsteuer sind in den Preisen nicht enthalten und sind vom Besteller zu
tragen.
4.2. Soweit Leistungen auf Stundennachweis erbracht oder angeboten werden, verstehen sich die Preise
zuzüglich anfallender Kosten für Fahrten und Unterbringung sowie zuzüglich eventuell anfallender
Umsatzsteuer.
4.3. Preisangaben sind solange unverbindlich, bis ein Vertrag zwischen Apograph und dem Besteller zu
Stande gekommen ist.
5. Lieferzeit
5.1. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, so hat der Besteller den Vertragsgenstand im Werk von
Apograph in Pforzheim, Deutschland, abzuholen. Sämtliche Kosten, einschließlich einer von Apograph
abzuschließenden Transportversicherung, trägt auch bei Vereinbarung einer Versendung des
Vertragsgegenstandes an eine vom Besteller zu benennende Adresse in jedem Fall der Besteller.
Lieferungen erfolgen ab Werk in Pforzheim, Deutschland.
5.2. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung von Apograph schriftlich festgelegte Termin. Soweit
von Apograph nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin festgelegt wurde, so handelt es sich bei
allen Terminangaben um einen unverbindlichen, voraussichtlichen Liefertermin. Stellt der Besteller von ihm
zu beschaffende Unterlagen oder von ihm zu lieferndes Vormaterial nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß, zum Beispiel nicht chargenrein (vgl. auch Ziffer 3.4.) zur Verfügung, so verlängert sich die
Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.
Falls als Lieferzeit kein Endtermin, sondern ein Zeitraum, innerhalb dessen Apograph seine Leistungen
erbringt (Bearbeitungszeit), vereinbart wird, beginnt die Bearbeitungszeit in jedem Fall erst dann zu laufen,
wenn
– der Besteller von ihm zu beschaffendes Material / Unterlagen Apograph in ausreichender
Zahl zur Verfügung gestellt hat und
– der Besteller anzufertigende Erstmuster freigegeben hat und
– Apograph den Auftrag oder die Bearbeitungsdauer schriftlich bestätigt hat.
Stellt der Besteller von ihm zu beschaffende Unterlagen oder von ihm zu lieferndes Vormaterial nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, zum Beispiel nicht chargenrein (vgl. auch Ziffer 3.4.) zur Verfügung,
so verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.
5.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Apograph die Liefergegenstände zur
Auslieferung oder Abholung bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft oder
Abholbereitschaft mitgeteilt hat oder der Liefergegenstand das Werk von Apograph verlassen hat.
5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der
Einwirkungsmöglichkeiten von Apograph liegen, soweit solche Ereignisse auf die Fertigstellung oder die
Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Apograph nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse
wird Apograph in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.4. Falls Apograph in Verzug gerät, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Besteller Apograph eine
angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als abholbereit oder versandbereit gemeldet wurde.
5.5. Teillieferungen sind zulässig.
6. Zahlung
6.1. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Abholung wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wurde vereinbart,
dass Apograph den Vertragsgegenstand an eine vom Besteller zu benennende Adresse versendet, erfolgt die
Rechnungsstellung bei Versand. Die Zustellung der Rechnung kann auch mittels E-Mail erfolgen. Kann die
Abholung oder der Versand abholbereiter oder versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich
des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.
6.2. Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
6.3. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und der Besteller bei Apograph
alle noch offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht.
6.4. Wechsel werden von Apograph nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Die
Hereinnahme von Wechsel oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskontspesen und sonstige
Wechselkosten trägt der Besteller.
6.5. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber Apograph aufzurechnen, sofern diese
Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.6. Bei Verzug ist Apograph berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz – bei
Nachweis eines höheren Satzes der von Apograph an deren Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen
Zinssatz – zu berechnen. Bei unregelmäßiger und unpünktlicher Zahlung des Bestellers, bei Zweifeln über
seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft darf Apograph die sofortige Bezahlung oder Sicherheiten
für erfolgte und ausstehende Lieferungen fordern und bis zum Erhalt dieser Sicherheiten weitere
Lieferungen einstellen. Ferner ist Apograph berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei
Verschulden Schadensersatz zu verlangen. Apograph kann außerdem die Weiterveräußerung unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren
Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von
Apograph.
7.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem jedoch nur mit Zustimmung von
Apograph gestattet.
7.3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes tritt der Besteller
schon jetzt an Apograph ab; Apograph nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des
Einziehungsrechtes von Apograph ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen
Verpflichtungen gegenüber Apograph nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
7.4. Auf Verlangen von Apograph hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die
abgetretene Forderung zu machen, und zwar insbesondere Apograph eine Liste der Schuldner mit Namen
und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungsstellung zu erteilen und den
Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
7.5. Eine etwaige Be- und Verarbeitung des Vertragsgegenstandes nimmt der Besteller für Apograph vor,
ohne dass Apograph hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
des Vertragsgegenstandes mit anderen, Apograph nicht gehörenden Waren, steht Apograph der dabei
entstehende Miteigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Faktoren- Wertes zu den übrigen
verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der
Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der
Besteller Apograph im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder
vermischten Vertragsgegenstandes Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für
Apograph verwahrt.
7.6. Wird der Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung
nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen der anderen Ware weiterveräußert
wird.
7.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den Vertragsgegenstand oder in die im Voraus
abgetretene Forderung hat der Verkäufer Apograph unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.8. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über den Vertragsgegenstand und zur Einziehung der
abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, bei Wechsel- und
Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrages – des
Bestellers. In diesen Fällen ist Apograph berechtigt, den Vertragsgegenstand in Besitz zu nehmen und ist
der Besteller zur Herausgabe des Vertragsgegenstandes an Apograph verpflichtet, ohne dass Apograph
zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Der Besteller ist auch dann zur Herausgabe des
Vertragsgegenstandes verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur
Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der
Vertragsgegenstand ein wesentlicher Bestandteil zu einer einheitlichen Sache im Sinne von § 947 BGB
geworden ist. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, so liegt in der Rücknahme des
Vertragsgegenstandes nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von Seiten von Apograph
ausdrücklich erklärt wird.
7.9. Apograph verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten
nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 %
oder mehr übersteigt.
8. Abnahme und Prüfung
8.1. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist Apograph nur auf ausdrückliches Verlangen des
Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.
8.2. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand sofort nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Im
Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen. Die Untersuchungs- und
Rügepflicht erstreckt sich auch auf eine eventuelle Montageanleitung und die Lieferung einer zu großen
oder zu geringen Menge. Aus produktionstechnischen Gründen behält sich Apograph branchenüblich eine
Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % vor.
8.3. Der Vertragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn Beanstandungen sofort erkennbarer Mängel nicht
unverzüglich nach Erhalt des Vertragsgegenstands erfolgen.
9. Mängelansprüche, Verjährung
9.1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Leistungen oder wegen erkennbarer Mängel
sind Apograph unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf Verlangen
von Apograph an diese zurückzusenden. Spätere Reklamationen brauchen von Apograph nicht mehr
berücksichtigt werden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben erkennbar sind, sind Apograph
unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln haftet Apograph nur innerhalb
der gesetzlichen Frist nach Erkennbarwerden; längstens jedoch innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfristen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt der
Vertragsgegenstand unter Ausschluss von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter
Lieferung als genehmigt.
9.2. Falls Apograph nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu leisten hat,
übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Bei
Farbangaben aufgrund der RAL-Tabelle wird Gewähr für die Einhaltung der Toleranzen nach dem Stand
der Technik geleistet. Andere Farbangaben werden nach Farbfächer nachgestellt. Farbmusterkataloge
werden dem Besteller gegen gesonderte Vergütung zur Verfügung gestellt.
9.3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht
Apograph ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung von Apograph
vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für
Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
9.4. Apograph appliziert feinste Finishes in unterschiedlichen Ausführungen. Derartige Finishes können
durch mechanische Einwirkungen und durch Kontakt mit chemischen Mitteln (z.B. Reinigungsmittel)
beschädigt werden. Apograph hat keinen Einfluss auf die mechanischen und chemischen Einwirkungen bei
der Weiterverarbeitung, beim Gebrauch und bei der Reinigung; Apograph übernimmt in solchen Fällen
daher keine Gewährleistung für die Beständigkeit der Oberflächen und der Färbung. Der Besteller ist
verpflichtet, gegebenenfalls rechtzeitig, z.B. an Erstmustern, geeignete Prüfungen durchzuführen, um die
Eignung der von APOGRAPH gelieferten Oberflächen und Drucke für die jeweilige Weiterverarbeitung
und für den jeweiligen Verwendungszweck festzustellen.
9.5. Einige Effekt-Finishes enthalten Partikel von Edelmetall oder Edelstein. Eventuelle Mengen- oder
Qualitätsangaben beziehen sich auf das Rohmaterial, das dem Effektlack beigemischt wird. Da sich das
beigemischte Material im verarbeiteten Effektlack nicht homogen verteilt, übernimmt Apograph keine
Gewähr dafür, dass auf jedem fertiggestellten Stück eine Mindestmenge des beigemischten Materials
nachweisbar ist.
9.6. Apograph strebt stets eine höchstmögliche Prozesssicherheit zur Erreichung des gewohnten
Qualitätsstandards an. Soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird bei
Druckdienstleistungen und metallischen Veredelungen das höchste Augenmerk auf das optische
Erscheinungsbild des Arbeitsergebnisses gelegt. Daher können bei den von Apograph applizierten Finishes,
insbesondere bei galvanisch abgeschiedenen Metallen, auf dem bearbeiteten Produkt außer dem vom
Kunden gewünschten Metall weitere Metalle nachweisbar sein.
9.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zur
Abholung und Mitteilung der Abholbereitschaft oder, falls eine Lieferung des Vertragsgegenstandes an den
Besteller vereinbart wurde, nach Lieferung (Datum der Übergabe an die Transportperson), wenn nicht ein
Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist. Verzögert sich die Abholung oder der Versand
ohne Verschulden von Apograph, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Abholbereitschaft oder
Versandbereitschaft. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
9.8 Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an Apograph zurückzugeben. Apograph übernimmt
die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht
nachkommt oder ohne Zustimmung von Apograph Änderungen an den bereits beanstandeten Waren
vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessert
Apograph nach ihrer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz.
9.9. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn Apograph
eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels im
Sinne dieser Auftragsbedingungen fruchtlos verstreichen lässt.
9.10. Keine Ansprüche des Bestellers bei Mängeln bestehen:
– bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder
seiner Abnehmer entstanden sind;
– wenn gesetzliche oder von Apograph erlassene Verarbeitungs- und Behandlungsvorschriften von dem
Besteller oder seiner Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese
Nichtbeachtung zurückzuführen ist;
– wenn der Vertragsgegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm
gelieferten Vormaterial oder nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde und der Mangel des
Liefergegenstandes auf dieses Vormaterial oder die Vorgaben-Zeichnungen zurückzuführen ist.
10. Sonstige Haftung
10.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des
Bestellers gegen Apograph ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Apograph haftet deshalb
nicht für Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Vor allem haftet Apograph
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
10.2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
wenn Apograph eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
10.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Apograph, außer in den Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.4. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von
zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen
Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
11. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte Dritter
11.1. Apograph behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Ähnliches, Informationen
körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
dürfen ohne vorherige Zustimmung von Apograph Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Werkzeuge,
Vorlagen oder Entwürfe, die von Apograph oder im Auftrag von Apograph für die Durchführung einer
Bestellung hergestellt wurden, verbleiben auch nach Durchführung des Auftrags Eigentum von Apograph.
Soweit für die Erstellung von Vorlagen, Mustern oder Entwürfen besondere Kosten in Rechnung gestellt
werden, bedeutet dies nicht, dass die Vorlagen Eigentum des Kunden werden; sie bleiben aber für den
Kunden reserviert.
11.2. Apograph verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen
nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
11.3. Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen)
verletzen, obliegt dem Besteller. Der Besteller ist des Weiteren verpflichtet, zu prüfen, ob der von ihm
beabsichtigte Auftrag gegen gesetzliche Verbote, zum Beispiel des Münzgesetzes, verstößt. Wird Apograph
von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten
Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten
oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat
der Besteller Apograph bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und Apograph
sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der Apograph dadurch entsteht, zu
ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn Apograph wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, zum
Beispiel des Münzgesetzes, in Anspruch genommen wird.
12. Gefahrübergang
12.1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des
Vertragsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Käufer über. Dies
gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn Apograph die Frachtkosten
trägt.
12.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Für diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden
Rechtsbeziehungen zwischen Apograph und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2. Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist Pforzheim.
13.3. Gerichtsstand ist der Sitz von Apograph, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen. Apograph kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.
13.4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung von Apograph.